Wettbewerbsrechtliche Abmahnung RA Nötzel im Auftrag der Preisalarm 24 GmbH wegen der Verwendung der Bezeichnung "Carbon"
07.07.2020, Autor: Herr Carsten Herrle / Lesedauer ca. 1 Min. (84 mal gelesen)
Abmahnung des Rechtsanwalt Holger Nötzel aus Loxstedt im Auftrag von Preisalarm 24 GmbH aus Spaichingen wegen der Verwendung der Bezeichnung "Carbon"
Der Rechtsanwalt Holger Nötzel verschickt derzeit Abmahnungen im Auftrag der Preisalarm 24 GmbH. Die von der der Abmahnung Betroffenen treten online als Händler für Kfz-Teile auf. Der Vorwurf lautet, dass Produkte zum Verkauf angeboten und in der Materialbeschreibung mit „Carbon“ bezeichnet worden sind. Durch einen Testkauf der Preisalarm 24 GmbH habe sich jedoch herausgestellt, dass das betreffende Produkt nicht „vollständig aus Carbon“ gefertigt sei. Hierin wird eine wettbewerbswidrige Irreführung gem. § 5 I UWG gesehen.
Durch das Schreiben wird die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung gefordert. Auch wird Auskunft über den Umfang der Rechtsverletzung gefordert. Daneben wird von dem Betroffenen Ersatz der entstandenen Abmahnkosten und der Kosten des Testkaufs verlangt. Bevor allerdings eine Erklärung abgegeben wird, sollte unbedingt geprüft werden, ob überhaupt eine Verpflichtung besteht.
Empfehlung:
Unterzeichnen Sie eine Unterlassungserklärung keinesfalls ungeprüft. Sie erklären andernfalls, dass Sie
Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie sich gerne mit mir
per Fax (0431 / 30 53 718)
oder per email (contact@ra-herrle.de) in Verbindung setzen.
Der Rechtsanwalt Holger Nötzel verschickt derzeit Abmahnungen im Auftrag der Preisalarm 24 GmbH. Die von der der Abmahnung Betroffenen treten online als Händler für Kfz-Teile auf. Der Vorwurf lautet, dass Produkte zum Verkauf angeboten und in der Materialbeschreibung mit „Carbon“ bezeichnet worden sind. Durch einen Testkauf der Preisalarm 24 GmbH habe sich jedoch herausgestellt, dass das betreffende Produkt nicht „vollständig aus Carbon“ gefertigt sei. Hierin wird eine wettbewerbswidrige Irreführung gem. § 5 I UWG gesehen.
Durch das Schreiben wird die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung gefordert. Auch wird Auskunft über den Umfang der Rechtsverletzung gefordert. Daneben wird von dem Betroffenen Ersatz der entstandenen Abmahnkosten und der Kosten des Testkaufs verlangt. Bevor allerdings eine Erklärung abgegeben wird, sollte unbedingt geprüft werden, ob überhaupt eine Verpflichtung besteht.
Empfehlung:
Unterzeichnen Sie eine Unterlassungserklärung keinesfalls ungeprüft. Sie erklären andernfalls, dass Sie
- für die Wettbewerbsverletzung verantwortlich sind
- und verpflichten sich für die Dauer von 30 Jahren
- zur Zahlung einer Vertragsstrafe in der in der Erklärung bestimmten Höhe
- und zur Erstattung der vollständigen Kosten.
Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie sich gerne mit mir
per Fax (0431 / 30 53 718)
oder per email (contact@ra-herrle.de) in Verbindung setzen.