Markenrechtliche Abmahnung der Meissner & Meissner Anwaltskanzlei im Auftrag der Pumpkin and Honey Bunny UG wegen der Marke "Party Animal"
07.07.2020, Autor: Herr Carsten Herrle / Lesedauer ca. 2 Min. (84 mal gelesen)
Schreiben der Meissner & Meissner Anwaltskanzlei aus Berlin im Auftrag der Pumpkin and Honey Bunny UG wegen der Marke "Party Animal"
Die Meissner & Meissner Anwaltskanzlei aus Berlin verschickt aktuell Abmahnungen, mit welchen die Verletzungen von Markenrechten der Pumpkin and Honey Bunny UG durchgesetzt werden sollen. Diese ist Inhaberin der geschützten Marke "Party Animal". Dem von der Abmahnung Betroffenen wird vorgeworfen er habe auf der Verkaufsplattform Amazon Waren angeboten und diese mit "Party Animal" bezeichnet. Die Benutzung der Bezeichnung für Produkte der gleichen bzw. ähnlichen für die Marke eingetragene Warenklasse stellt nach Ansicht der Meissner & Meissner Anwaltskanzlei jedoch eine Markenrechtsverletzung dar.
Es wird die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung gefordert. Zudem wird der Betroffene zur Vorbereitung der Geltendmachung eines Schadensersatzansprucheszur Auskunft über den Umfang des Gebrauchs der Bezeichnung aufgefordert. Zuletzt wird der Ersatz der bisher entstandenen Abmahn- und Anwaltskosten gefordert.
Empfehlung:
Sollten sie von einer Abmahnung der Meissner & Meissner Anwaltskanzlei betroffen sein, erteilen Sie keine voreiligen Auskünfte. Dies könnte einem Schuldanerkenntnis gleich kommen, durch welches Sie:
Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie sich gerne mit mir
per Fax (0431 / 30 53 718)
oder per email (contact@ra-herrle.de) in Verbindung setzen.
Die Meissner & Meissner Anwaltskanzlei aus Berlin verschickt aktuell Abmahnungen, mit welchen die Verletzungen von Markenrechten der Pumpkin and Honey Bunny UG durchgesetzt werden sollen. Diese ist Inhaberin der geschützten Marke "Party Animal". Dem von der Abmahnung Betroffenen wird vorgeworfen er habe auf der Verkaufsplattform Amazon Waren angeboten und diese mit "Party Animal" bezeichnet. Die Benutzung der Bezeichnung für Produkte der gleichen bzw. ähnlichen für die Marke eingetragene Warenklasse stellt nach Ansicht der Meissner & Meissner Anwaltskanzlei jedoch eine Markenrechtsverletzung dar.
Es wird die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung gefordert. Zudem wird der Betroffene zur Vorbereitung der Geltendmachung eines Schadensersatzansprucheszur Auskunft über den Umfang des Gebrauchs der Bezeichnung aufgefordert. Zuletzt wird der Ersatz der bisher entstandenen Abmahn- und Anwaltskosten gefordert.
Empfehlung:
Sollten sie von einer Abmahnung der Meissner & Meissner Anwaltskanzlei betroffen sein, erteilen Sie keine voreiligen Auskünfte. Dies könnte einem Schuldanerkenntnis gleich kommen, durch welches Sie:
- die Markenrechtsverletzung eingestehen
- sich für die Dauer von 30 Jahren verpflichten
- eine Vertragsstrafe in noch unbestimmter Höhe
- und die Erstattung der vollständigen Anwaltskosten zu zahlen.
Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie sich gerne mit mir
per Fax (0431 / 30 53 718)
oder per email (contact@ra-herrle.de) in Verbindung setzen.