Wettbewerbsrechtliche Abmahnung des RA Gereon Sandhage aus Berlin im Auftrag der komtechnik GmbH wegen fehlerhafter Garantiewerbung
07.07.2020, Autor: Herr Carsten Herrle / Lesedauer ca. 2 Min. (96 mal gelesen)
Wieder mahnt Rechtsanwalt Gereon Sandhage aus Berlin ab, diesmal für die komtechnik GmbH aus Aschaffenburg wegen fehlerhafter Werbung mit "Garantie".
Der Rechtsanwalt Gereon Sandhage vertritt die Interessen der komtechnik GmbH, welche online unter www.wowpreis.de Multimediaelektronik und Handyzubehör vertreibt. RA Sandhage verschickt für diese derzeit wettbewerbsrechtliche Abmahnungen, welche sich an unternehmerische Händler richten, die ebenfalls online auftreten und die gesetzlichen Informationspflichten sowie gewerbliche Pflichtangaben nicht erfüllen.
Gerügt wird in der Abmahnung das Veröffentlichen eines Verkaufsangebots, in welchem mit „1 Jahr Herstellergarantie“ geworben wird, ohne gleichzeitig den gesetzlichen Pflichten entsprechend darüber zu informieren. Die Pflicht zur Aufklärung über die Garantiebedingungen ergibt sich gemäß § 443 Abs. 1 BGB.
Ein solches Verkaufsangebot muss insbesondere enthalten,
Sollten Sie ebenfalls von einer solchen oder ähnlichen Abmahnung von RA Gereon Sandhage betroffen sein, sollte unbedingt geprüft werden, ob überhaupt eine Rechtsverletzung vorliegt, bevor eine Erklärung abgegeben wird.
Empfehlung:
Unterzeichnen Sie eine Unterlassungserklärung keinesfalls ungeprüft. Sie erklären andernfalls, dass Sie
Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie sich gerne mit mir
per Fax (0431 / 30 53 718)
oder per email (contact@ra-herrle.de) in Verbindung setzen.
Der Rechtsanwalt Gereon Sandhage vertritt die Interessen der komtechnik GmbH, welche online unter www.wowpreis.de Multimediaelektronik und Handyzubehör vertreibt. RA Sandhage verschickt für diese derzeit wettbewerbsrechtliche Abmahnungen, welche sich an unternehmerische Händler richten, die ebenfalls online auftreten und die gesetzlichen Informationspflichten sowie gewerbliche Pflichtangaben nicht erfüllen.
Gerügt wird in der Abmahnung das Veröffentlichen eines Verkaufsangebots, in welchem mit „1 Jahr Herstellergarantie“ geworben wird, ohne gleichzeitig den gesetzlichen Pflichten entsprechend darüber zu informieren. Die Pflicht zur Aufklärung über die Garantiebedingungen ergibt sich gemäß § 443 Abs. 1 BGB.
Ein solches Verkaufsangebot muss insbesondere enthalten,
- wie der Inhalt der Garantie ausgestaltet ist
- alle Angaben, die für die Geltendmachung der Garantie erforderlich sind,
- den Name und Anschrift des Garantiegebers
- einen Hinweis auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers und dass diese durch die Garantie nicht eingeschränkt werden.
Sollten Sie ebenfalls von einer solchen oder ähnlichen Abmahnung von RA Gereon Sandhage betroffen sein, sollte unbedingt geprüft werden, ob überhaupt eine Rechtsverletzung vorliegt, bevor eine Erklärung abgegeben wird.
Empfehlung:
Unterzeichnen Sie eine Unterlassungserklärung keinesfalls ungeprüft. Sie erklären andernfalls, dass Sie
- für die Wettbewerbsverletzung verantwortlich sind
- und verpflichten sich für die Dauer von 30 Jahren
- zur Zahlung einer Vertragsstrafe in der in der Erklärung bestimmten Höhe
- und zur Erstattung der vollständigen Kosten.
Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie sich gerne mit mir
per Fax (0431 / 30 53 718)
oder per email (contact@ra-herrle.de) in Verbindung setzen.