Markenrechtliche Abmahnung der Kanzlei Sonnenberg Fortmann im Auftrag der Schmidt Spiele GmbH wegen der Marke "Mensch ärgere Dich nicht"
07.07.2020, Autor: Herr Carsten Herrle / Lesedauer ca. 2 Min. (80 mal gelesen)
Abmahnung Kanzlei Sonnenberg Fortmann / 24IP Law Group mit Sitz in München, Berlin, Düsseldorf und Paris im Auftrag der Schmidt Spiele GmbH wegen der Marke "Mensch ärgere Dich nicht"
Die Kanzlei Sonnenberg Fortmann, welche auch unter 24IP Law Group auftritt, verschicken aktuell Abmahnungen, mit welchen die Verletzungen von Markenrechten der Schmidt Spiele GmbH durchgesetzt werden sollen. Dem Abgemahnten wird vorgeworfen, er habe auf der Interneplattform "etsy" Gesellschaftsspiele zum Kauf angeboten und diese mit der Bezeichnung „Mensch ärgere Dich nicht“ beworben. Diese Bezeichnung, ohne eine Erlaubnis zur Nutzung durch einen Lizenzvertrag mit der Schmidt Spiele GmbH, stelle eine Markenrechtsverletzung gem. § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, bzw. Art. 9 Abs. 2 lit. b) UMV dar.
Die Kanzlei Sonnenberg Fortmann fordert aufgrund dieses Verstoßes gegen das Markenrecht die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Zudem wird der Betroffene zur Auskunft über den Umfang des Gebrauchs der Bezeichnung aufgefordert und der Ersatz der bisher entstandenen Abmahn- und Anwaltskosten aufgefordert.
Empfehlung:
Sollten sie von einer Abmahnung der Kanzlei Sonnenberg Fortmann betroffen sein, erteilen Sie keine voreiligen Auskünfte. Dies könnte einem Schuldanerkenntnis gleich kommen, durch welches Sie:
Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie sich gerne mit mir
per Fax (0431 / 30 53 718)
oder per email (contact@ra-herrle.de) in Verbindung setzen.
Die Kanzlei Sonnenberg Fortmann, welche auch unter 24IP Law Group auftritt, verschicken aktuell Abmahnungen, mit welchen die Verletzungen von Markenrechten der Schmidt Spiele GmbH durchgesetzt werden sollen. Dem Abgemahnten wird vorgeworfen, er habe auf der Interneplattform "etsy" Gesellschaftsspiele zum Kauf angeboten und diese mit der Bezeichnung „Mensch ärgere Dich nicht“ beworben. Diese Bezeichnung, ohne eine Erlaubnis zur Nutzung durch einen Lizenzvertrag mit der Schmidt Spiele GmbH, stelle eine Markenrechtsverletzung gem. § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, bzw. Art. 9 Abs. 2 lit. b) UMV dar.
Die Kanzlei Sonnenberg Fortmann fordert aufgrund dieses Verstoßes gegen das Markenrecht die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Zudem wird der Betroffene zur Auskunft über den Umfang des Gebrauchs der Bezeichnung aufgefordert und der Ersatz der bisher entstandenen Abmahn- und Anwaltskosten aufgefordert.
Empfehlung:
Sollten sie von einer Abmahnung der Kanzlei Sonnenberg Fortmann betroffen sein, erteilen Sie keine voreiligen Auskünfte. Dies könnte einem Schuldanerkenntnis gleich kommen, durch welches Sie:
- die Markenrechtsverletzung eingestehen
- sich für die Dauer von 30 Jahren verpflichten
- eine Vertragsstrafe in noch unbestimmter Höhe
- und die Erstattung der vollständigen Anwaltskosten zu zahlen.
Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie sich gerne mit mir
per Fax (0431 / 30 53 718)
oder per email (contact@ra-herrle.de) in Verbindung setzen.